7.3. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbunden mit einer Wegweisung aus der Schweiz ist als Massnahme gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA somit nur dann zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt erscheint.