YAR/GEISER [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.39). Als Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gelten alle Handlungen, die das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berühren (BGE 129 II 215, Erw. 6.3). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbunden mit einer Wegweisung aus der Schweiz berührt das Recht auf Aufenthalt zweifellos und stellt damit eine Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar.