7.2. Gemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen die aus dem Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Dabei ist insbesondere die Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Richtlinie 64/221/EWG, publ. im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [ABl. EG] Nr. 56, 1964, S. 850, in der EU aufgehoben durch die Richtlinie 2004/38/EG, publ.