6.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers sind damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bzw. seine Wegweisung aus der Schweiz im vorliegenden Fall gegen das FZA verstösst. - 28 -