6.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise nach Spanien aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 6.3.5.7. Da dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach und Reintegration in Spanien zumutbar ist, kann offenbleiben, inwieweit ihm auch eine Ausreise in die USA oder nach Deutschland zumutbar und aufgrund seiner Vorstrafen bewilligungsrechtlich überhaupt noch möglich wäre.