504, wonach die Mutter – allenfalls aber auch nur kurzzeitig – nach Deutschland gezogen sei). Hierauf deutet überdies auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst schon eine Rückkehr nach Spanien in Betracht gezogen hatte (MI-act. 9). Angesichts seines Alters, seiner anzunehmenden Sprachkenntnisse, seines früheren Aufenthalts in Spanien und den vergleichbaren Lebensbedingungen dort lägen indes selbst dann keine unüberwindbaren Integrationshindernisse vor, wenn er sich sein soziales Beziehungsnetz im Heimatland bei einer Rückkehr mangels familiärer oder anderweitiger Anknüpfungspunkte gänzlich neu aufbauen müsste.