Eigenen Angaben zufolge spricht der Beschwerdeführer kaum Spanisch (MI-act. 466 f.). Nachdem der Beschwerdeführer in einem spanischsprachigen Elternhaus aufgewachsen ist und zeitweise in Spanien gelebt hatte, ist jedoch davon auszugehen, dass er seine spanische Muttersprache nach wie vor – zumindest in den Grundzügen – beherrscht. Somit sind ihm in sprachlicher Hinsicht intakte Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren. - 26 -