Nach derzeitigem Aktenstand kann damit nicht von invalidisierenden Einschränkungen des anwaltlich vertretenen und bei der Sachverhaltsfeststellung mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers ausgegangen werden. Sodann kann von weiteren Abklärungen des Gesundheitszustands abgesehen werden, nachdem weder behauptet wird noch zu befürchten ist, dass eine adäquate medizinische Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden in Spanien nicht möglich wäre bzw. dass bei einer Wegweisung aus der Schweiz mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, was mit Blick auf eine allfällige Erhöhung des privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz entscheidend ist.