So bestätigt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2022 denn auch, dass sich seine gesundheitliche Situation verbessert habe. Nach derzeitigem Aktenstand kann damit nicht von invalidisierenden Einschränkungen des anwaltlich vertretenen und bei der Sachverhaltsfeststellung mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers ausgegangen werden.