Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2020 an, dass eine rasche Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit höchste Priorität für ihn habe (MI-act 433). Akten aus dem hängigen IV-Verfahren wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt, von den Vorinstanzen aber auch nicht ausdrücklich angefordert. Dies alles lässt auf eine lediglich vorübergehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit schliessen (vgl. auch act. 31). So bestätigt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2022 denn auch, dass sich seine gesundheitliche Situation verbessert habe.