Auch in einem Operationsbericht einer Klinik in Y. vom 1. Oktober 2019 finden sich keine Hinweise auf dauerhaft invalidisierende Gesundheitseinschränkungen (MIact. 434 f.). Gemäss den Erwägungen in der Entlassungsverfügung des Amts für Justizvollzug Y. vom 28. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer bei seiner Entlassung aus dem Strafvollzug physisch und psychisch einen gesunden Eindruck (MI-act. 14). Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2020 an, dass eine rasche Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit höchste Priorität für ihn habe (MI-act 433).