Da jedoch der niederlassungsberechtigten Kindsmutter und Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar ist, diesem nach Spanien zu folgen (siehe vorne Erw. 6.3.3.3), würde eine Ausreise der Tochter zusammen mit dem Beschwerdeführer dazu führen, dass die Tochter von ihrer Mutter getrennt würde. Die Ausreise erweist sich somit auch für die Tochter als unzumutbar. Das Kindswohl spricht deshalb gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers und das private Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz erhöht sich mit Blick auf die familiäre Beziehung zu seiner Tochter.