6.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die eher lange Aufenthaltsdauer in sprachlicher Hinsicht normal sowie – aufgrund der zu seinen Gunsten angenommenen Freundschaften – auch in kultureller und sozialer Hinsicht bestenfalls normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. In beruflicher und in wirtschaftlicher Hinsicht liegt indes jeweils eine mangelhafte Integration vor.