Der in Deutschland aufgewachsene Beschwerdeführer arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz verschiedentlich als Ladendetektiv und Sicherheitsangestellter, wobei ihm seine zweitletzte Stelle gekündigt wurde, nachdem er selbst Waren gestohlen hatte (MI-act. 54, 255 f., 439 ff.). Nach seiner Haftentlassung war er vorübergehend als Gastro-Verkäufer tätig, bis er diese Stelle Ende 2018 aufgrund krankheitsbedingter Absenzen verloren hatte (MI-act. 436, 443 ff.). Soweit aus den Akten ersichtlich, war er von Juni 2019 bis Juni 2020 zumindest teilweise arbeitsunfähig (act. 31).