ausserhalb seiner Familie über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügt. Inwiefern der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner Familie (siehe hinten Erw. 6.3.3) – in der Schweiz überdurchschnittlich kulturell eingebunden wäre oder enge Beziehungen pflegen würde, deren Abbruch infolge Wegweisung zu einer unzumutbaren Entwurzelung führen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich und wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Mit Blick auf die die eher lange Aufenthaltsdauer ist beim Beschwerdeführer damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt bestenfalls von einer normalen Integration auszugehen.