6.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 2. August 2010 in die Schweiz ein, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt (MI-act. 6). Damit lebt er heute seit bald zwölf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz, wobei die 668 Tage, welche er in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachte, hiervon in Abzug zu bringen sind. Diese selbst unter alleiniger Berücksichtigung der in Freiheit verbrachten Zeit eher lange Aufenthaltsdauer lässt grundsätzlich auf ein mittleres bis grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen.