Wie sich aus den diesbezüglichen Erwägungen im Zusammenhang mit der freizügigkeitsrechtlichen Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung ergibt (hinten Erw. 7.5.2), ist die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut bei einem Raub- oder anderen Gewaltdelikt mitwirkt, bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände im heutigen Zeitpunkt nach wie vor als beträchtlich einzustufen. Aufgrund dieser Legalprognose ist auch im Rahmen der Interessenabwägung nach nationalem Recht das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nicht - 18 -