6.2.4. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm keine ungünstige Legalprognose zu stellen sei, nachdem er sich seit dem bereits mehrere Jahre zurückliegenden Raubüberfall wohlverhalten habe und sich seine derzeitige familiäre Situation stabilisierend auswirke, kann dem nicht gefolgt werden. Wie sich aus den diesbezüglichen Erwägungen im Zusammenhang mit der freizügigkeitsrechtlichen Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung ergibt (hinten Erw.