6.2.3.3. Der Beschwerdeführer wirkte mit der verfahrensauslösenden Teilnahme an einem Raubdelikt keine zehn Jahre nach seiner Verurteilung in Deutschland wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung abermals bei einer schwerwiegenden Gewalttat mit, weshalb er erneut zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Hinzu kommen zwei weitere Verurteilungen, welche zwar keine Delikte von vergleichbarer Tragweite - 17 - betrafen, aber keineswegs zu bagatellisieren sind. Zum wiederholten Mal stellt der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz seinen weiteren Aufenthalt im Gastland infrage.