Es erscheint deshalb auch nicht angemessen, seine Teilnahme weiter zu relativieren und lediglich als "einfaches Eigentumsdelikt" einzustufen (vgl. vorne Erw. 1.2). Vielmehr ist trotz untergeordneter Teilnahme von einer schwerwiegenden Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB auszugehen. Somit erhöht sich in Anbetracht der Art des von ihm als Gehilfe begangenen Raubdelikts das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts.