Das Strafgericht hat bereits bei der Festsetzung der Teilnahmeform und der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer lediglich in untergeordneter Weise am Raub teilgenommen hatte und beim Überfall selbst nicht vor Ort war. Selbst wenn er allenfalls nicht in alle Details des Überfalls eingeweiht war, kann aufgrund der erfolgten Verurteilung als erstellt gelten, dass ihm die Gewalttätigkeit des Raubüberfalls in den Grundzügen bekannt war (vgl. BGE 108 Ib 301, Erw. 3.b). Es erscheint deshalb auch nicht angemessen, seine Teilnahme weiter zu relativieren und lediglich als "einfaches Eigentumsdelikt" einzustufen (vgl. vorne Erw.