6.2.3.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen Gehilfenschaft zu einem Raubdelikt gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB verurteilt, nachdem er für die Tatbegehung sehr wichtige Insider-Informationen zum Eingangscode, dem Tresor-Standort und dem günstigsten Tatzeitpunkt weitergeleitet hatte, welche er wiederum von seiner damals beim überfallenen Warengeschäft angestellten Ehefrau erhalten hatte (MI-act. 255). Beim Raubüberfall wurde Bargeld im Wert von über Fr. 140'000.00 erbeutet (MI-act. 214, 273). - 16 -