Die zu erwartende Strafe vermag damit die Dauer der Untersuchungshaft zu beeinflussen, nicht aber umgekehrt. Sodann ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Strafgericht zur Vermeidung einer Überhaft die lediglich kalkulatorisch beigezogene Einsatzstrafe (21 Monate, MI-act. 255) und nicht etwa die am Ende konkret auszusprechende Strafe an der Dauer der Untersuchungshaft orientiert haben sollte. 6.2.3. 6.2.3.1. In einem zweiten Schritt sind sodann sämtliche weitere Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung führen können (siehe vorne Erw. 6.2.1).