Die Dauer der Untersuchungshaft ist kein zulässiges Strafzumessungskriterium und wurde gemäss den strafgerichtlichen Erwägungen auch nicht zur Strafzumessung beigezogen. Soweit die Dauer der Untersuchungshaft bzw. der vorzeitig angetretenen Freiheitsstrafe und die vom Obergericht verhängte Strafe tatsächlich miteinander korrelieren, ist dies höchstens darauf zurückzuführen, dass die Untersuchungshaft aufzuheben ist, sobald Überhaft droht. Die zu erwartende Strafe vermag damit die Dauer der Untersuchungshaft zu beeinflussen, nicht aber umgekehrt.