Weiter erscheint es rein spekulativ, wenn der Beschwerdeführer die Höhe der obergerichtlich unter Ausblendung seiner Vorstrafen festgesetzten Einsatzstrafe (21 Monate, MI-act. 255) in Beziehung mit der Dauer seiner Untersuchungshaft (inkl. vorzeitigem Strafantritt, 668 Tage) setzt: Die Dauer der Untersuchungshaft ist kein zulässiges Strafzumessungskriterium und wurde gemäss den strafgerichtlichen Erwägungen auch nicht zur Strafzumessung beigezogen.