6.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Y. vom 6. Februar 2019 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (MI-act. 234 ff.). Nach der strafgerichtlichen Einschätzung wog das Verschulden des Beschwerdeführers bei der Raubtat noch leicht und konnte ihm ein finanzielles Motiv nicht nachgewiesen werden (MI-act. 255). Strafmildernde Umstände waren für das Strafgericht nicht ersichtlich (MIact. 257).