Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch hat. Nachdem auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen wäre, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind (siehe vorne Erw. 3.4).