5. Der durch den Beschwerdeführer erfüllte Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG stellt nach Massgabe von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG zugleich auch einen Erlöschensgrund für Ansprüche nach Art. 43 AIG dar. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau ist demzufolge erloschen.