62 Abs. 2 AIG. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem Umstand, dass vom Strafgericht gegen ihn keine Landesverweisung ausgesprochen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgründe erfüllt, kann im Sinne der nachfolgenden Ausführungen an dieser Stelle offenbleiben, jedoch ist seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner Verschuldung und seiner Sozialhilfeabhängigkeit zumindest im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. - 13 -