4.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Y. vom 6. Februar 2019 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. Nachdem ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegt, liegt gleichzeitig ein Nichtverlängerungsgrund vor, womit sich die Nichtverlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung gemäss nationalem Recht als begründet erweist.