62 Abs. 2 AIG davon ab, ob die betreffende Aufenthaltsbewilligung im Beurteilungszeitpunkt bereits abgelaufen ist oder nicht, was namentlich aus Rechtsgleichheitsüberlegungen nicht angeht. Die Bestimmungen über die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) sind wiederum aufgrund von Art. 2 Abs. 1 StGB nur auf Straftaten anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 2016 (AS 2016 2337) begangen wurden (BGE 146 IV 311, Erw. 3.2.2).