Gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG (in der seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft stehenden Fassung) ist der Bewilligungswiderruf aber unzulässig, wenn die Massnahme nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe oder strafrechtliche Massnahme verhängt, dabei jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Gleiches muss – analog – für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gelten. Wäre dem nicht so, hinge die Geltung des Dualismusverbots gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG davon