4.2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG können Aufenthaltsbewilligungen widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59–61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde.