2.5. Weiter sind auch die konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben zu beachten, namentlich das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben. Nachfolgend wird deshalb zunächst die Zulässigkeit der Nichtverlängerung nach nationalem Recht geprüft (Erw. 3 ff.). Sodann werden die freizügig- keits- und konventionsrechtliche Zulässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung sowie allfällige Vollzugshindernisse erörtert (Erw. 7 ff.).