Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Auch wenn sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss nationalem Recht als zulässig erweist, bedeutet dies nicht, dass die mit der Nichtverlängerung verbundene Wegweisung ohne weiteres ausgesprochen werden darf. Vermittelt das FZA im Einzelnen eine günstigere Rechtsstellung, gehen diese Bestimmungen denjenigen des AIG vor (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011, Erw. 2.2, und 2C_839/2011 -9-