2.4. Zu prüfen ist nach dem Gesagten einerseits, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss nationalem Recht als zulässig erweist, und anderseits, ob die angeordnete Massnahme allenfalls zu einer Verletzung der Freizügigkeitsrechte des Betroffenen führt. Die Reihenfolge der Prüfung ist dabei grundsätzlich nicht von Belang.