Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, die durch das MIKA mit Verfügung vom 26. Juni 2020 widerrufen wurde, ist mittlerweile seit dem 31. Januar 2022 abgelaufen (siehe vorne lit. A). Somit bildet nicht die Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung, sondern die Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Ansprüche gemäss FZA.