Vielmehr ist gemäss nationalem Recht in solchen Fällen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_671/2010 vom 20. Januar 2011, Erw. 2). Die Prüfung der Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung steht allenfalls dann zur Diskussion, wenn ein Betroffener ein diesbezügliches Feststellungsinteresse geltend macht (Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau 1-BE.2010.00026 vom 25. Februar 2011, Erw. II/2.2).