2.2. Wurde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, ist im anschliessenden Beschwerdeverfahren zu klären, ob die betreffende Aufenthaltsbewilligung zwischenzeitlich abgelaufen ist, da eine bereits abgelaufene Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden kann. Vielmehr ist gemäss nationalem Recht in solchen Fällen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_671/2010 vom 20. Januar 2011, Erw. 2).