Das Tatverhalten seiner Komplizen beim Raubüberfall könne ihm mangels nachgewiesener Absprache nicht angelastet werden und finanzielle Motive seien ihm nicht nachzuweisen, weshalb seine Gehilfenschaft wie ein einfaches Eigentumsdelikt zu behandeln sei und der Verweis auf die Regeln zur strafrechtlichen Landesverweisung unangebracht erscheine. Seine vorangegangene Delinquenz sei sodann zu geringfügig oder zu weit zurückliegend, als dass ihr eine massgebliche Bedeutung zukommen oder sie seine Legalprognose trüben würde. Im Gegensatz zu seiner vorangegangenen Ehe und Familiengründung in Deutschland wirke sich seine jetzige Ehe und Vaterschaft stabilisierend aus.