Bei seiner letzten Straftat habe er nur Insiderwissen weitergegeben und in untergeordneter Weise mitgewirkt, während seine Strafe wohl nur aufgrund seiner Vorstrafen und zur Vermeidung einer Überhaft derart hoch angesetzt worden sei. Das Tatverhalten seiner Komplizen beim Raubüberfall könne ihm mangels nachgewiesener Absprache nicht angelastet werden und finanzielle Motive seien ihm nicht nachzuweisen, weshalb seine Gehilfenschaft wie ein einfaches Eigentumsdelikt zu behandeln sei und der Verweis auf die Regeln zur strafrechtlichen Landesverweisung unangebracht erscheine.