1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht vor, dass seine Straffälligkeit keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für Eingriffe in seine Freizügigkeitsrechte darstelle, seine Wegweisung unverhältnismässig wäre und überdies seine Grundrechte verletze. Bei seiner letzten Straftat habe er nur Insiderwissen weitergegeben und in untergeordneter Weise mitgewirkt, während seine Strafe wohl nur aufgrund seiner Vorstrafen und zur Vermeidung einer Überhaft derart hoch angesetzt worden sei.