Die privaten Interessen des Beschwerdeführers würden das sehr bis äusserst grosse öffentliche Fernhalteinteresse nicht aufwiegen, nachdem eine vertiefte Integration in die hiesige Gesellschaft trotz über zehnjährigen Aufenthalts nicht stattgefunden habe und durch die wiederholte Straffälligkeit getrübt sei. Eine Ausreise nach Spanien sei ihm angesichts der unvollkommenen Integration in der Schweiz und seiner familiären Bezüge nach Spanien zuzumuten, zumal auch seine an der letzten Straftat mitbeteiligte Ehefrau wegzuweisen sei, seine Tochter sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde und die Familie somit nicht auseinandergerissen würde.