b AIG und deute auf einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung hin. Mit der Teilnahme an einem Raubdelikt habe er zudem eine Anlasstat gemäss Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) begangen, die nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zu einer obligatorischen Landesverweisung führen würde, was das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung erhöhe.