II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, dass verhältnismässige Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich zulässig seien. Aufgrund der wiederholten sowie teilweise einschlägigen und gravierenden Verurteilungen des Beschwerdeführers sei von einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen, welche auch Eingriffe in dessen freizügigkeitsrechtliche Rechte rechtfertigen würden.