I. 1. Die Beschwerdeverfahren WBE.2021.62 betreffend den Beschwerdeführer und WBE.2021.63 betreffend dessen Ehefrau stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb sich zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide eine Koordinierung der Verfahren aufdrängt. Jedoch stellt sich die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage bereits aufgrund der unterschiedlichen Bewilligungssituation sowie der unterschiedlichen Straffälligkeit und Aufenthaltsdauer der beiden Ehegatten unterschiedlich dar. Zudem sind beide Verfahren bislang getrennt geführt worden. Es rechtfertigt -5-