Davon machte er am 1. Februar 2022 Gebrauch, und teilte mit, er habe seit April 2021 eine neue Arbeitsstelle im Umfang von rund 60%, verdiene dabei rund Fr. 2'400.00 pro Monat und habe sich von der Sozialhilfe lösen können. In der Folge wurden die Stellungnahme und die Unterlagen der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 42 ff., 57 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entscheiden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: