Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Dezember 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und ihm die Eingabe der Vorinstanz sowie weitere Unterlagen zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, allfällige Sachverhaltsergänzungen darzulegen und entsprechende Unterlagen einzureichen (act. 38 f.). Davon machte er am 1. Februar 2022 Gebrauch, und teilte mit, er habe seit April 2021 eine neue Arbeitsstelle im Umfang von rund 60%, verdiene dabei rund Fr. 2'400.00 pro Monat und habe sich von der Sozialhilfe lösen können.