Mit Verfügung vom 4. März 2021 verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte einen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Eingang der Vorakten in Aussicht (act. 28 f.). Hierauf reichte die Vorinstanz am 8. März 2021 aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 30).