B. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer (gleich wie seine Ehefrau) beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 465 ff.). Am 26. Januar 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.